<p><strong>Das Erbrecht</strong><br><br> Erlangen Sie einen schnellen Überblick über die rechtliche Situation.<br><br>Wer ist für die Bestattung verantwortlich? Wie ist die Erbfolge?<br><br>Wer kommt für die Kosten auf? Brauche ich einen Erbschein?</p>

Recht & Erbschaft

Bestattungskosten

Die Kostentragungspflicht der Bestattung beinhaltet die Verpflichtung die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, so bei der so genannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt entsprechend dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes sein oder privat-rechtlich, so wie die Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“.

Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe und Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).

Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG). Die Krankenkasse zahlt seit 2004 kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten.

Beim Tod der Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestattungsgeld gewährt. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind und dies nachweisen, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII). Im Falle das kein Nachkomme zu ermitteln ist, der die Kosten zu übernehmen hat, ist das Gesundheitsamt zuständig, da nach deutschem Recht eine Bestattung erfolgen muss.

Wird das Erbe ausgeschlagen, sind auch keine Bestattungskosten zu zahlen. Ist der Erbe allerdings nächster Angehöriger und in dieser Eigenschaft im Rahmen der durch das Bestattungsgesetz geregelten Totenfürsorge bestattungspflichtig, trifft ihn als Bestattungspflichtigen zunächst auch die Zahlungspflicht gegenüber dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung.

Findet sich kein anderer Zahlungspflichtiger, verbleiben die Bestattungskosten beim Bestattungspflichtigen.

Aktuelles Urteil zum Thema Bestattungskosten

Sind mehrere Angehörige (hier: Geschwister) gleichrangig bestattungspflichtig, kann die Bestattungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die vollen Kosten von nur einem der Bestattungspflichtigen verlangen und diesen im übrigen auf dessen Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Pflichtigen verweisen. Eine Verpfichtung der Behörde, alle Bestattungspflichtigen nur anteilig zur Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.

(VGH Baden-Württemberg, beschl. v. 15.11.2007 z. Az. 1 S 1471/07)

Rechte und Pflichten von Angehörigen

Wer muss die für die Beerdigung aufkommen?
Zunächst hat der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu zahlen. Diese Kosten werden dem Nachlass entnommen. Die Erbausschlagung befreit nicht von der Kostenübernahmepflicht!

Wer muss die Beerdigung planen?
Der gesetzliche Erbe ist für die Planung und Durchführung der Bestattung verantwortlich, kann aber andere dazu bevollmächtigen.

Regelung bei Erbausschlagung
§ 1959 BGB erlaubt es dem Erben, auch wenn er das Erbe anschließend ausschlägt, geschäftsführend für den Verstorbenen tätig zu werden, um Angelegenheiten im Interesse des Verstorbenen zu regeln (z.B. Bestattungskosten anweisen, oder Verträge kündigen)

Erbfolge

Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist. Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers)

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB

  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB

  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB

  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB

  5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus. Erbberechtigt ist im übrigen auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist (Nasciturus), § 1923 Abs. 2 BGB. Dieser Erbberechtigte wird in der Regel durch einen Leibesfruchtpfleger vertreten.

    Zu den leiblichen Verwandten zählen seit 1. Januar 1977 auch adoptierte Personen. Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Datum konnte allerdings das Erbrecht vertraglich ausgeschlossen werden. Nichteheliche Kinder sind gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) nur dann erbberechtigt, wenn sie nicht vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.

Erbschein

Wer seine Stellung als Erbe nachweisen will, benötigt einen Erbschein oder eine vor einem Notar errichtete Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes.

Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das Amtsgericht ausgestellt.

Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. Im württembergischen Teil des Landes Baden- Württemberg werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen (§ 38 Ba-Wü LFGG).

Erbunwürdigkeit

Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist

  1. wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat (§§ 211, 212 StGB),
  2. wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von
  3. Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat,
  4. wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat,
  5. wer eine letztwillige Verfügung ge- oder verfälscht hat.

Diese Informationen werden zurzeit von Rechtsanwalt Jens-Arne Reumschüssel für Sie zusammengestellt und in Kürze veröffentlicht.

Erbausschlagung

Erben kann arm machen! Sie sollten sich genau überlegen, ob Sie ein Erbe annehmen wollen, denn sollte der Erblasser verschuldet sein, erben Sie die Schulden. § 1959 BGB erlaubt es dem Erben, auch wenn er das Erbe anschließend ausschlägt, geschäftsführend für den Verstorbenen tätig zu werden, um Angelegenheiten im Interesse des Verstorbenen zu regeln (z.B. Bestattungskosten anweisen, oder Verträge kündigen) Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, seitdem er weiß, dass er Erbe ist, ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor, eventuell konkludent, angenommen hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in notariell beglaubigter Form. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen. Rechtsgrundlagen: §§ 1944 ff. BGB.

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